Gerichtsurteil gegen eine Kollegin wegen der Euthanasie eines Hundes „ohne vernünftigen Grund“
Von Ralph Rückert, Tierarzt
In meinem Blog findet man im April 2017 eine vierteilige Artikelserie über das Thema „Euthanasie“. In Teil 3 „Ohne vernünftigen Grund“ habe ich schon damals erläutert, was mit dieser auf den ersten Blick sehr gummig wirkenden Formulierung gemeint ist und dass aus rechtlicher Sicht sowohl den Tierbesitzern als auch den TierärztInnen inzwischen sehr weitreichende Bemühungen und finanzielle Belastungen zugemutet werden, bevor ein für die Einschläferung eines Tieres ausreichender vernünftiger Grund als gegeben angenommen werden kann.
Viele TierbesitzerInnen leben nach wie vor in der Vorstellung, dass wir KleintierpraktikerInnen ein Tier mehr oder weniger auf ihren Wunsch einschläfern dürften bzw. müssten. Dieses aktuelle Urteil des Amtsgerichts Halle vom 16. März 2020 macht eindrücklich klar, dass dem absolut nicht so ist und dass wir TierärztInnen dazu bereit und in der Lage sein müssen, JEDE Euthanasie eines Tieres (zur Not eben auch vor Gericht) ausreichend begründen zu können. Man beachte: Nicht der Besitzer des Hundes, auf dessen Wunsch die Euthanasie erfolgte, wurde angeklagt und verurteilt, sondern die durchführende Kollegin!